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Zulassung als sachverständige Person

Zulassung, Wiederzulassung sowie Änderungen und Löschung der Zulassung

Sie haben Interesse, beim Bundesprogramm Energieeffizienz als sachverständige Person gelistet zu werden, möchten wiederzugelassen werden oder uns Änderungen Ihrer hinterlegten Daten mitteilen?

Unter den folgenden Links können Sie Anträge auf Zulassung, Wiederzulassung oder Löschung als sachverständige Person stellen beziehungsweise Änderungen Ihrer Angaben mitteilen.

Wir weisen Sie darauf hin, die untenstehenden Zulassungsvoraussetzungen sowie die Anforderungen an sachverständige Personen im aktuellen Merkblatt "Energieberatung Teil A" zu beachten. Für die jeweilige Antragstellung wird der Zugang als Gast empfohlen.

  • Den Antrag auf Zulassung als sachverständige Person finden Sie hier.
  • Zum Antrag auf Wiederzulassung als sachverständige Person gelangen Sie hier.
  • Einen Antrag auf Änderung oder Löschung Ihrer Angaben beziehungsweise Führung als sachverständige Person stellen Sie hier.

Anforderung für Zulassung

Für die Zulassung hat die sachverständige Person folgende Anforderungen vollständig zu erfüllen und nachzuweisen:

  • Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums in einer einschlägigen Fachrichtung der Agrar-, Ingenieur- oder Naturwissenschaften oder als Berechtigter nach § 21 EnEV in Verbindung mit Anlage 11 Nummer 1, 3 und 4 (Ausstellungsberechtigter für Ausweise für Nichtwohngebäude) zugelassen oder staatlich geprüfter Techniker in einer einschlägigen Fachrichtung oder einen Meisterabschluss in einer einschlägigen Fachrichtung;  
  • Nachweis der Qualifikation im landwirtschaftlichen Bereich; gegebenenfalls in Form der erfolgreichen Teilnahme an der Energieberaterschulung Landwirtschaft, wenn keine landwirtschaftlichen Kenntnisse im Rahmen der beruflichen Ausbildung bzw. des Studiums erworben wurden;  
  • Nachweis der Qualifikation im Bereich Energieeffizienz, wenn keine entsprechenden Kenntnisse im Rahmen der beruflichen Ausbildung bzw. des Studiums erworben wurden;  
  • eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, bei der praxisbezogene Kenntnisse über die betriebliche Energieberatung oder landwirtschaftliche Beratung erworben wurden;
  • die sachverständige Person darf nicht an einem Energieversorgungsunternehmen oder einem Unternehmen beteiligt, dort beschäftigt oder beauftragt sein, das Produkte herstellt, vertreibt oder Anlagen errichtet oder vermietet, die bei Energiesparinvestitionen im Unternehmen verwendet werden oder das Leistungen im Bereich Gebäudesanierung und/oder anderen Energieeffizienzmaßnahmen inklusive dem Ein- oder -Verkauf oder der Vermittlung von Strom oder Wärme anbietet. Die Vermittlung der sachverständigen Person durch ein solches Unternehmen ist ebenfalls unzulässig. Die sachverständige Person darf auch nicht an einem Unternehmen beteiligt oder dort beschäftigt sein, soweit an diesem Unternehmen andere vorgenannte Unternehmen mit 50 Prozent oder mehr beteiligt sind.

Hinweis zur Weiterbildung für Energiesachverständige

Als Zulassungsvoraussetzung zur sachverständigen Person ist der Nachweis zur Qualifikation im landwirtschaftlichen Bereich zu erbringen. Wenn keine landwirtschaftlichen Kenntnisse im Rahmen der beruflichen Ausbildung oder des Studiums erworben wurden, kann der Nachweis in Form einer erfolgreichen Teilnahme an einer Energieberaterschulung Landwirtschaft/ Gartenbau erfolgen.

Interessierte Personen können sich über den nachfolgenden Kontakt über zukünftige Schulungen informieren:

Ansprechpartner: Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Frau Linda Siemer
E-Mail: linda.siemer(ät)lwk-niedersachsen(punkt)de
Telefonnummer: 0441/ 801321

Im Bereich Dokumente finden Sie relevante Unterlagen, wie zum Beispiel die Datenschutzhinweise für sachverständige Personen, die aktuelle Richtlinie sowie die Merkblätter und Anlagen zum Herunterladen.

Weitere Informationen zum Bundesprogramm Energieeffizienz